Statuten des Vereins
MareMundi – Verein zur Förderung der Meereswissenschaften
Salzburg, 06.02.2026
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen MareMundi – Verein zur Förderung der Meereswissenschaften und hat seinen Sitz in Salzburg.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich und weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2. Zweck
2.1 Der Zweck des Verein ist
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung
b) die Förderung von Umwelt-, Natur- und Artenschutz
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Auch Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden. Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
§ 3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Durchführung von Forschungsprojekten und -studien
3.1.2 Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Förderung des Verständnisses für den Meeresschutz, Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
3.1.3 Herausgabe von (periodischen) Publikationen: Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten, Herausgabe und Veröffentlichung von elektronischen Medien (einschließlich Social Media)
3.1.4 Veranstaltung von Workshops und Seminaren
3.1.5 Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
3.1.6 Bereitstellung von Infrastruktur (z. B. Labor, Schulungsräume, Boot, ROV u.a.) im Rahmen des Vereinszwecks
3.2 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
- Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
3.3 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen aus dem Betreiben eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs laut § 45 Abs. 2 BAO
- Provisionen aus Verträgen im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Sinne von § 3.1.2
- Verkauf von Werbeartikel sofern sie dem Vereinszweck völlig untergeordnet sind und nicht mehr als 10 % der Vereinstätigkeit ausmachen (z. B. T-Shirts)
- Zuwendungen, Spenden, Schenkungen und Förderungen
- Einnahmen aus Eintritts- und Teilnahmegebühren bei Seminaren, Kursen, Tagungen, Exkursionen.
- Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen, Daten, Film- und Fotomaterial
3.3.1 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
3.3.2 Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Weiters erhalten die Vereinsmitglieder beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer einbezahlten Einlage. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage zum Zeitpunkt der Einlage begrenzt, Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, Junior- und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Fördernde Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.4 Junior-Mitglieder sind Schüler/innen, Studierende, Volontärinnen und Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten. Sie unterstützen den Verein durch ihre Mitarbeit bzw. ein Praktikum im Verein.
4.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft und Junior-Mitgliedschaft) ist schriftlich (über ein Formular auf der Website, per Post oder E-Mail) beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin bekanntgegeben.
5.4 Die Junior-Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Praktikumsvertrags.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss. Die Mitgliedschaft von Junior-Mitgliedern endet mit der Beendigung des Praktikums beim Verein.
6.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (per Post oder E-Mail) länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich (per Post oder E-Mail) mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich (per Post oder E-Mail) zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich (per Post oder E-Mail) begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (§ 15).
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter § 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
6.10 Mitglieder haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Ebenso stehen das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder und Junior-Mitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.6 Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
7.7 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
7.8 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
§ 8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/innen und das Schiedsgericht.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung statt. Außerdem können mindestens ein Zehntel der Mitglieder und die Rechnungsprüfer/innen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Verlangens stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer/innen berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied im Wege einer schriftlichen (per Post und E-Mail) Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. die Präsidentin des Vereins, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der/die Versammlungsleiter/in kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
9.11 Die Mitgliederversammlung kann auch in hybrider oder virtueller Form stattfinden. Die Mitglieder können entweder persönlich vor Ort oder online (z. B. per Videokonferenz) teilnehmen. Bei Durchführung als virtuelle Versammlung wird die Mitgliederversammlung nach den Vorgaben des Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) durchgeführt.
§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer/innen;
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.
10.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Protokolle müssen mindestens den Inhalt von Beschlüssen und deren Begründung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten. Die Protokolle müssen von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden. Die Protokolle müssen jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.
§ 11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens zwei und maximal acht Personen. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer/innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators oder einer Kuratorin beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5 Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin, bei dessen Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in, einberufen. Dies kann schriftlich (per Post oder E-Mail) oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der/die Stellvertreter/in auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend, so ist Einstimmigkeit erforderlich. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
11.7 Den Vorsitz führt der Präsident bzw. die Präsidentin oder seine/ihre Stellvertretung oder ein durch den/die Präsidenten/in bestimmtes anderes Vorstandsmitglied.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (per Post oder E-Mail) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse, zur Unzeit erfolgen.
11.10 Virtuelle Sitzungen des Vorstands und Umlaufbeschlüsse (per E-Mail) sind zulässig.
§ 12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er führt dessen Geschäfte. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge;
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird vom Präsidenten bzw. der Präsidenten vertreten. Im Verhinderungsfall wird er/sie durch seine/ihre Stellvertretung vertreten.
13.2 Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei seiner/ihrer Verhinderung seine/ihre Stellvertretung.
13.3 Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14. Rechnungsprüfer/innen
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer/innen, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer/innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine/n Abschlussprüfer/in zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 15. Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter/in namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keine/n Schiedsrichter/in oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
15.3 Diese beiden Schiedsrichter/innen wählen eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter/innen sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein/e nominierte/r Schiedsrichter/in das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich (per Post oder E-Mail) zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der/die Präsident/in der/die vertretungsbefugte Liquidator/in.
16.3 Im Fall der freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten wissenschaftlichen Vereinszweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO mit der Auflage der ausschließlichen Verwendung für die in § 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 Z 1 EStG begünstigten wissenschaftliche Zwecke zu.
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