Unsere Statuten

Wien, 26.11.2020


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „MareMundi – Verein zur Förderung der Meereswissenschaften“.

2. Er hat seinen Sitz in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 33 und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, den gesamten deutschsprachigen Raum, die gesamte Mittelmeerregion, das Rote Meer und weltweit.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt, wenn es sich in Zukunft für das Erreichen der Vereinsziele als sinnvoll erweist.

§2 Zweck

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung am Mittelmeer, am Roten Meer und in anderen Meeresregionen, welche die Grundlage für jede sinnvolle künftige Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt ist.

b) die Förderung von Umwelt- Natur- und Artenschutz

2. Diese Aktivitäten umschließen alle Teilbereiche der Biowissenschaften und der Hydrologie (sowohl Salz- als auch Süßwasser), doch sollen auch verwandte Disziplinen aus dem Bereich der Geowissenschaften, der wissenschaftlichen Erforschung des Wassers an sich, der Ozeanographie und der Mediterranistik berücksichtigt werden wie auch Umweltbelastungen mit Abfällen bzw. Emissionen stofflicher und nichtstofflicher Art.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen …

A. der Aufbau eines vereinseigenen, internationalen, wissenschaftlichen MareMundi-Netzwerks in allen mediterranen Ländern, am Roten Meer und in anderen Meeresregionen und darüber hinaus das Sammeln wissenschaftlicher Daten und Forschungsergebnissen sowie das Anlegen umfassender Datenbanken zwecks der Verbreitung aktuellster wissenschaftlicher Informationen, zur besseren Bildung und Umwelterziehung und um neue Forschungsprojekte anzubahnen

B. Beteiligung an internationalen wissenschaftlichen Forschungen (in Kooperation mit Forschungsstationen, Universitäten, NGOs u.a.)

C. die Organisation von wissenschaftlichen und allgemeinbildenden Seminaren, Kursen, Treffen und Tagungen

D. die Veröffentlichung von aktuellen wissenschaftlichen Ergebnissen zum Mittelmeer, Roten Meer und anderen Meeresregionen sowie aller unter 2(2) genannten Wissensgebieten

E. die Planung, Organisation und Umsetzung von meereskundlichen Forschungsprojekten

F. das Betreiben einer wissenschaftlichen Internetplattform, die dazu dient neueste wissenschaftliche Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

G. Aufbau eines Netzwerkes von Wissenschaftlern aus allen mediterranen Ländern und weiteren Experten für den Mittelmeerraum, mit dem Zweck, Forschungen zu aktuellen Themen zu betreiben, die aktuellsten Daten und Forschungsergebnisse aus dieser Region zu sammeln und zu dokumentieren, diese Daten in übersichtlichen Datenbanken anzulegen und in weiterer Folge der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (z.B. im Internet).

H. Ein Ergebnis der internationalen wissenschaftlichen Kooperation soll die Herausgabe eines wissenschaftlichen Werkes über das Europäische Mittelmeer sein, an dem bis zu 300 führende Wissenschaftler aus der ganzen Welt arbeiten.

I. Ebenso beabsichtigt der Verein am Mittelmeer, am Roten Meer und an anderen Meeresregionen Feldstationen für Forschung, Bildung und Wissenschaft zu gründen und zu betreiben, die sowohl etablierten Wissenschaftlern als auch dem wissenschaftlichen Nachwuchs und der interessierten Öffentlichkeit als Infrastruktur zur Verfügung stehen und sowohl der Erforschung der Meere wie auch der Förderung von Umwelt- Natur- und Artenschutz dienen sollen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch …

A. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

B. Zuwendungen, Spenden und Schenkungen

C. Förderungen von nationalen und internationalen Institutionen, Firmen und Stiftungen sowie von diversen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen

D. Einnahmen aus Eintritts- und Teilnahmegebühren bei Seminaren, Kursen, Tagungen, Exkursionen u.a.

E. Einnahmen aus Teilnahmegebühren an Kursen der Feldstationen gem. §3(2) lit.I

F. Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen (über Internet und/oder als Printmedium)

G. Einnahmen aus dem Verkauf von Daten und Fotografien.

H. die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Gesellschafter und sonstige Funktionäre des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein sowie bei Auflösung und Aufhebung des Vereins dürfen die Funktionäre nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person des Vereins durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§9 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Beim Vorliegen triftiger Gründe (bspw. einer Pandemie) kann die Generalversammlung terminlich verschoben werden.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der (eines) Rechnungsprüfer(s) (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der (die) Präsident(in), bei Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Beschlussfassung über den Voranschlag;

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

5. Entlastung des Vorstands;

6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern (fünf Ressorts inkl. Stellvertreter/in), und zwar aus den Ressorts Präsidium, Finanzen (Kassa), Schriftführung, sowie Projektentwicklung, Bildung Forschung und Kommunikation.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Sollte die Abhaltung einer Generalversammlung nicht möglich sein (siehe §9 /1), läuft die Funktionsperiode des Vorstands bis zur nächstmöglichen GV weiter. Die Entscheidung über die in §9 und§11genannten Gründe und die daraus resultierenden Konsequenzen trifft der Vorstand.

4. Der Vorstand wird von dem Präsidenten (der Präsidentin), bei Verhinderung von seiner (ihrer) Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der (die) Präsident(in), bei Verhinderung seine (ihre) Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Ressorts Kommunikation & PR (Schriftführung) bzw. Finanzen (Kassa) unterstützen das Präsidium bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Das Ressort Kommunikation ist für die Verbreitung der Tätigkeiten des Vereins nach außen zuständig.

2. Das Präsidium vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten bzw. der Präsidentin und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) die des Präsidenten (der Präsidentin) und des Vorstandsmitgliedes für Finanzen (Kassa). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der (die) Präsident(in) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der (die) Präsident(in) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6. Das Ressort Schriftführung führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7. Das Ressort Finanzen (Kassa) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8.Dem Ressort Bildung & Forschung obliegt die Hauptverantwortung in der Planung, Organisation und Umsetzung von meereskundlichen Forschungsprojekten und angrenzenden Forschungsdisziplinen sowie die Auswahl und Aufsicht des Lehrpersonals, der Praktikant(inn)en und der Volontariate. Die Aufsicht über die Wissensplattform „WikiMare“ fällt auch in dieses Ressort.

9. Das Ressort Projektentwicklung ist für die Planung, Prüfung, Realisierung und Überwachung von Projekten verantwortlich, die der Erfüllung der Vereinsziele dienlich sind.

10. Das Ressort Fundraising zeichnet verantwortlich für das Sammeln von Spenden, dem Erhalt von Subventionen und Zuwendungen von Stiftungen und unterstützt den Vorstand in Sachen Förderungen.

11. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Ressort-Hauptverantwortlichen deren Stellvertreter.

12. Der Vorstand darf auf Vorstandsbeschluss (einfache Mehrheit) Vereinsmitglieder in einen „Erweiterten Vorstand“ berufen. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes obliegt es, die einzelnen Ressortverantwortlichen in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und beratend zur Seite zu stehen. Die Mitglieder des „Erweiterten Vorstandes“ besitzen kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.

§14 Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§15 Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Haftung

Organwalter (Vorstandsmitglieder) oder Rechnungsprüfer sind, sofern sie unentgeltlich tätig sind, von jeglicher Haftung befreit, wenn sie in Wahrnehmung ihrer Pflichten gem. § 24 VerG gehandelt haben. In diesem Fall haftet das Vereinsvermögen.

§17 Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Fall der freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten wissenschaftlichen Vereinszweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zur ausschließlichen Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 EStG zu.

§18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), welche die Anforderungen des § 4a Abs 2 Z 1 EStG erfüllen zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.